Rz. 87
Eine Zurückweisung von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe i. S. v. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO (Rz. 43) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Ausschluss der Zurückweisungsmöglichkeit besteht nur für die aufgezählten Berufsträger. Hierzu zählen Hochschullehrer nur dann, wenn sie die Zulassung oder Bestellung besitzen[1].
Der Ausschluss der Zurückweisungsmöglichkeit setzt die bestehende und wirksame Zulassung bzw. Bestellung voraus (Rz. 44).
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