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Das Zurückweisungsverfahren ist ein unselbstständiges Zwischenverfahren. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, der Senat oder der Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO durch Beschluss. Der Beschluss ergeht ohne Kostenentscheidung[1]. Der Beschluss ist nach § 63 Abs. 3 S. 1 FGO – auch bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung[2] – unanfechtbar.

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