7.3.2.1 Allgemeines
Rz. 111
Die Vertretungsgefugnis vor dem BFH ist eingeschränkt. Sie besteht – abgesehen vom "Behördenprivileg" (Rz. 119) nach § 62 Abs. 4 S. 3 FGO – nur für den in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO genannten (Rz. 114) Personenkreis. Personen, die nicht zu dem Kreis der vor dem BFH Vertretungsberechtigten gehören, fehlt die Postulationsfähigkeit (Rz. 123).
Die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten ist erforderlichenfalls vom Vertretenen nachzuweisen.
Rz. 112
Die Vertretungsbefugnis ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Nicht vertretungsfähige Personen können vor dem BFH keine rechtserheblichen Erklärungen abgeben, deren Prozesshandlungen sind unwirksam. Das Fehlen der Vertretungsfähigkeit macht den Antrag oder die Rechtsmittel vor dem BFH unzulässig. Daher ist ein Antrag oder ein Rechtsmittel, das eine nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähige Person einlegt, selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen.
Rz. 113
Der Mangel kann grundsätzlich durch Wiederholung der Prozesshandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten geheilt werden, allerdings bei den befristeten Rechtsmitteln nicht nach Ablauf der Rechtsmittelfristen. Die Wiederholung einer unwirksamen Prozesshandlung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirkt nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vornahme der Handlung zurück, sondern nur für die Zukunft.
7.3.2.2 Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe
Rz. 114
Die Vertretungsbefugnis besteht nach § 62 Abs. 4 S. 3 FGO nur für Personen und Gesellschaften i. S. v. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bzw. § 3 Nr. 1 StBerG (Rz. 116), nicht aber für die in § 62 Abs. 2 S. 2 FGO genannten Personen. Demgemäß gehört ein "Belasting Adviseur" nach niederländischem Recht nicht zu den genannten Personen. Die Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person kann nicht durch Auftreten als "Judge of …" und Repräsentant eines "… Court of Appeals" und mit dem Hinweis auf das Vier-Mächte-Statut für Berlin und Deutschland als Ganzes begründet werden.
Solche Bevollmächtigte sind jedoch dann vor dem BFH vertretungsfähig, wenn sie im dokumentierten Einvernehmen mit einer vor dem BFH vertretungsfähigen Person handeln.
Rz. 115
Die Vertretungsfähigkeit vor dem BFH und die erforderliche Postulationsfähigkeit besitzen danach nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Rz. 43).
Rechtsbeistände besitzen keine Vertretungsfähigkeit vor dem BFH, selbst wenn sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind.
7.3.2.3 Personenvereinigungen und juristische Personen
Rz. 116
Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 FGO sind – neben den natürlichen Personen (Rz. 14) – kraft Gesetzes vertretungsbefugt (Rz. 43):
- Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in § 3 Nr. 1 und 4 StBerG genannten Berufsträger sind;
- Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
Rz. 117
Die Rechtsform der Gesellschaft ist ohne Bedeutung. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG sind Rechtsanwaltsge...