Rz. 10
Die Klageschrift ist nach § 52 FGO i. V. m. § 184 GVG in deutscher Sprache abzufassen. Die Vorschrift ist zwingend. Ein in fremder Sprache verfasster Schriftsatz ist nicht fristwahrend[1]. Diese einschränkende Regelung ist verfassungsgemäß[2]. Allerdings kommt bei Fristversäumung durch einen zwar rechtzeitigen, aber in fremder Sprache abgefassten Schriftsatz ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3] in Betracht[4].
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