3.1 Bedeutung des Schriftformerfordernisses
Rz. 13
Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage grundsätzlich schriftlich zu erheben. Dieses Formerfordernis dient der Rechtssicherheit und der eindeutigen Identifizierbarkeit des Klägers. Aus dem Schriftstück sollen der Inhalt der Erklärung und die Person, von der die Erklärung ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Die Einhaltung der Schriftform ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klageerhebung und damit eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Die schriftliche Klageerhebung erfordert grundsätzlich, dass das Original der Klageschrift bei Gericht eingereicht wird.
Rz. 14
Aus dem Schriftformgebot folgt, dass eine telefonische Klageerhebung nicht zulässig ist. Dies gilt auch, wenn das Gespräch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgezeichnet wird.
3.2 Erforderlichkeit der Unterschrift
Rz. 15
Aus dem Schriftformgebot des § 64 Abs. 1 FGO folgt, dass – wenn auch im Wortlaut der Vorschrift nicht ausdrücklich angesprochen – die Klageschrift grundsätzlich vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten eigenhändig – handschriftlich – unterschrieben wird und mit dieser Unterschrift vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht vorgelegt wird. Dieses Erfordernis ist Ausgangspunkt einer reichhaltigen und schillernden Kasuistik. Diese hat zu gewissen Lockerungen des Schriftformerfordernisses unter dem Gesichtspunkt seiner Wahrung "auf andere Weise" sowie im Hinblick auf den technischen Fortschritt der Kommunikationsmittel geführt. In Einzelfragen des Schriftformgebots verbleiben jedenfalls gewisse Rechtsunsicherheiten. Der Praxis ist daher dringend zu empfehlen, hinsichtlich der Schriftform einer Klageschrift besondere Sorgfalt walten zu lassen.
Rz. 16
Seinem Zweck nach soll das Unterschriftserfordernis gewährleisten, dass der Unterzeichner des Schriftstücks bestimmbar ist und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Handelnden dem Gericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformgebot ist verfassungsgemäß; ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 S. 2 oder Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
3.3 Eigenhändigkeit der Unterschrift
Rz. 17
Ausgehend von § 126 Abs. 1 BGB muss die Klage vom Kläger selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn sie das Schriftstück abschließt.
Rz. 18
Die Eigenhändigkeit erfordert, dass die Unterschrift handschriftlich geleistet wird. Hieran fehlt es z. B.:
- bei namentlicher Angabe des Verfassers in Maschinenschrift unter dem Text der Klage, auch wenn das Schriftstück einen Beglaubigungsvermerk enthält;
- bei Verwendung eines Faksimilestempels des Namens;
- bei vervielfältigter Unterschrift z. B. durch Fotokopie.
Rz. 19
Durch die eigenhändige Unterschrift soll der Unterzeichnende die Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz bekunden. Die eigenhändige Unterschrift muss bei fristabhängigen Klagen auch vor Ablauf der Klage- oder Rechtsmittelfrist vorliegen, da erst mit der Unterschrift eine wirksame Prozesshandlung gegeben ist. Anderenfalls ist die Klage unzulässig.
Rz. 20
Ausreichend ist für die Klage auch die eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten. Mängel der Vertretungsbefugnis haben für die Form der Klageerhebung keine Bedeutung. Die von einem Vertreter ohne Vertretungsvollmacht erhobene – formell ordnungsgemäße – Klage kann durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden.
Rz. 21
Bei der Unterschrift des Bevollmächtigten muss das Handeln in dieser Eigenschaft als Vertreter deutlich werden. Ob dafür der Zusatz i. V. oder i. A. verwendet wird, ist unerheblich, es muss nur deutlich werden, dass der Bevollmächtigte die Verantwortung für die Erhebung der Klage übernimmt. Die Unterzeichnung des Vertreters mit dem Namen des Beteiligten ist als Form der verdeckten Stellvertretung unzulässig und erfüllt das Formerfordernis der eigenh...