3.5.1 Allgemeines
Rz. 28
Modifikationen des traditionellen Schriftformgebots verlangt auch der technische Fortschritt der Telekommunikation. Die eigenhändige Unterschrift wurde zunächst als entbehrlich angesehen, wenn die Klageerhebung durch Telegramm erfolgte; dies galt auch dann, wenn dieses durch Telefon aufgegeben wurde. Gleiches gilt, wenn die Klageschrift durch Fernschreiben, Telebrief, Telekopie oder Bildschirmtextmitteilung übermittelt wird.
3.5.2 Klageerhebung durch Telefax
Rz. 29
Wirksam ist auch die Klageerhebung durch Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax. Hier setzt die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung voraus, dass die Kopiervorlage erkennbar eigenhändig (s. Rz. 17 ff) unterschrieben ist. Ausreichend ist bei fehlender Unterschrift auf dem Schriftsatz selbst ein unterschriebenes Telefaxformblatt, wenn dieses mit dem übermittelten Schriftsatz eine Einheit bildet, die vollständigen Absenderangaben aufweist und davon ausgegangen werden kann, dass die Kopiervorlage ordnungsgemäß eigenhändig unterzeichnet worden ist.
Rz. 30
Die fehlerhafte Übertragung, z. B. geschwärzte Seiten, berührt die Wirksamkeit der Klageschrift dann nicht, wenn dies durch einen technischen Fehler im Empfangsgerät verursacht sein könnte. Risiken und Unsicherheiten beim Zugang fristgebundener bestimmender Schriftsätze dürfen unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung nicht auf den Rechtssuchenden abgewälzt werden. Mängel, die in der Sphäre des Empfängers verursacht sein könnten, dürfen den Rechtsschutz nicht beeinträchtigen. Der Absender hat nur Fehler zu vertreten, die in seiner Sphäre, also bei der Absendung oder beim Transport, liegen.
Rz. 31
Wird nach der Klageerhebung per Telefax die identische Originalklageschrift innerhalb der Klagefrist nachgereicht, so liegt keine neue, sondern insgesamt nur eine Prozesshandlung vor. Verfahrensrechtlich selbstständige Bedeutung erlangt die zweite Handlung nur, wenn die erste aus irgendeinem Grund ihre Wirksamkeit verliert.
3.5.3 Klageerhebung durch Computerfax
Rz. 32
Bei der Übermittlung der Klageschrift per Computerfax ist eine Unterschrift nicht möglich, weil kein körperliches Schriftstück existiert. Dies schließt indes die Zulässigkeit einer Klageerhebung auf diesem Weg nicht aus. Hier genügt es, dass sich aus dem Schriftsatz allein oder i. V. m. den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden muss. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt das Schriftformerfordernis. Dabei ist es unschädlich ist, wenn die Unterschrift mit einem anderen Schriftbild geschrieben wird. Ebenfalls ausreichend ist der auf dem übermittelten Dokument angebrachte, mit dem PC geschriebene Hinweis, "dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann". Diese Grundsätze dürften auch für die Übermittlung einer Klageschrift "E-Mail-to Fax" gelten
3.5.4 Klageerhebung durch elektronisches Dokument
Rz. 33
Für die Klageerhebung durch ein elektronisches Dokument gilt § 52a FGO. Dieser erfordert, um dem Schriftformerfordernis des § 64 FGO zu genügen, dass der Aussteller dem Dokument in elektronischer Form seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versieht. Die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur steht der Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Klageschrift nicht entgegen. Eine elektronisch übermittelte Klage ist bei fehlender qualifizierter elektronischer Signatur unzulässig. Diese Beurteilung überzeugt nicht. Sie unterwirft ohne überzeugenden Sachgrund d...