Rz. 36
Der Klageschrift sollen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung Abschriften für die anderen Beteiligten beigefügt werden, § 64 Abs. 2 S. 1 FGO. Da es sich um eine bloße Sollvorschrift handelt, wird durch den Verstoß hiergegen die Wirksamkeit der Klageerhebung nicht berührt.
Aus dem Unterlassen der Beifügung können dem Kläger Kostennachteile entstehen[1]. Die fehlenden Abschriften werden auf Kosten des Klägers von der Geschäftsstelle des Gerichts[2] gefertigt[3].
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