Rz. 32
Die Klage muss den Beklagten bezeichnen. Der Beklagte, d. h. die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist, wird durch die Angabe der amtlichen Bezeichnung und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, ausreichend bezeichnet. Befinden sich in der Gemeinde z. B. mehrere FÄ, so muss die Bezeichnung weiter individualisiert werden. Die Angabe der vollen postalischen Anschrift, einschließlich der Straße und der Hausnummer, ist regelmäßig nicht erforderlich, da die ladungsfähige Anschrift gerichtsbekannt ist.
Rz. 33
Ist die beklagte Behörde nicht ausdrücklich oder versehentlich falsch benannt, bedarf die Klageschrift der Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen. Dabei sind sowohl die dem FG als auch der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Die Klage ist in jedem Fall zulässig, wenn sich die Behörde aus anderen Angaben der Klageschrift leicht und eindeutig bestimmen lässt, wie z. B. aus der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts oder der Bezeichnung der Einspruchsentscheidung. Bei Anbringung der Klage bei der Behörde sind im Rahmen der Auslegung auch die der Behörde bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umstände zu berücksichtigen. Eine etwaige Unklarheit der Beklagtenbezeichnung kann im Lauf des Verfahrens richtiggestellt werden. Dies gilt auch, wenn sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen widersprüchliche Angaben ergeben.
Rz. 34
Eine Richtigstellung scheidet nach gängiger Rechtsauffassung jedoch bei einer eindeutig und unmissverständlich bezeichneten Behörde aus. Eine Auswechslung des Beklagten ist als Klageänderung i. S. v. § 67 FGO nur innerhalb der Klagefrist zulässig; ansonsten soll die Klage als unzulässig abzuweisen sein.
Eine strikte Handhabung dieser Grundsätze dürfte freilich in vielen Fällen mit dem Gebot rechtsschutzgewährender Auslegung nicht vereinbar sein. Ausgehend vom Rechtsschutzziel einer Klage kann es nicht überzeugen, die eindeutige Falschbezeichnung einer Behörde strenger zu behandeln als eine versehentlich fehlende bzw. falsche Bezeichnung, und damit im Ergebnis einen insoweit "nachlässigen" Kläger zu belohnen. Im Regelfall wird daher die Falschbezeichnung einer Behörde im Auslegungswege zu korrigieren sein. Anders sind nur Klagen zu beurteilen, in denen der Kläger in bewusster Missachtung des § 63 FGO die Klage ausdrücklich gegen eine falsche Behörde richten will. Der Praxis ist jedenfalls angesichts dieser nicht abschließend geklärten Problematik dringlich eine sorgfältige Bezeichnung des Beklagten zu empfehlen.
3.3.1 Gegenstand des Klagebegehrens
Rz. 35
Die in der Praxis größten Probleme bereitet das Erfordernis des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, in der Klage den "Gegenstand des Klagebegehrens" zu bezeichnen. Die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens ist nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags. Mit der Angabe des Gegenstands des Klagebegehrens ist dem Gericht das inhaltliche Ziel der Klage, d. h. das inhaltliche Klagebegehren, hinreichend deutlich zu machen, damit es die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen kann. Der inhaltliche Gegenstand des Klagebegehrens bestimmt die Klageart, er ist von Bedeutung für die Klagehäufung, für die Rechtshängigkeit, die Klageänderung, das Teilurteil und den objektiven Umfang der materiellen Rec...