5.2.3.1 Grundlage
Rz. 61
Nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für die Ergänzung der Klageschrift eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es der Klageschrift an einem Muss-Bestandteil i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO fehlt. Entspricht die Klage den Erfordernissen des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig. Hinsichtlich fehlender Soll-Bestandteile ist die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO nicht möglich.
Die Fristsetzung hat für jeden einzelnen ergänzungsbedürftigen Muss-Bestandteil gesondert zu erfolgen. Eine Belehrung über die Folgen der gesetzten Ausschlussfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie ist jedoch schon aus Gründen der richterlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht geboten und auch in der Praxis üblich.
5.2.3.2 Verbindung mehrerer Ausschlussfristen
Rz. 62
§ 65 Abs. 2 S. 2 FGO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Kläger auch für die sog. Soll-Bestandteile der Klage i. S. d. § 65 Abs. 1 S. 2 FGO eine Ausschlussfrist zu setzen. Insoweit kann jedoch ggf. eine Ausschlussfrist nach § 79b FGO in Betracht kommen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 S. 1 FGO kann gem. § 79b Abs. 1 S. 2 FGO mit einer Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO verbunden werden. Zugleich kann auch die Ausschlussfrist für die Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 3 S. 3 FGO gesetzt werden.
Rz. 63
Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ("kann") liegt die Setzung der Ausschlussfrist im Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat jedoch schon aus Gründen seiner Prozessfürsorgepflicht auf die Beseitigung des der Klage anhaftenden Mangels hinzuwirken und demgemäß unverzüglich und zeitnah die Ausschlussfrist zu setzen. Dies gilt auch in "Schätzungsfällen". Auch die Länge der Frist liegt im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Frist hat das Gericht unter Beachtung des Zwecks der Regelung und der Verhältnisse des Einzelfalls einen Ermessensspielraum. I. d. R. wird eine mindestens vierwöchige Ausschlussfrist angemessen sein. Im Rahmen der Ermessensausübung darf der Anspruch des Klägers auf Rechtsschutz, also eine möglichst wirksame Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen durch das Gericht, nicht unnötig erschwert werden.
Die Ausschlussfrist kann unmittelbar gesetzt werden, ohne dass zuvor eine "einfache" Frist gesetzt werden muss.
Die richterliche Verfügung bedarf der Unterschrift. Dem Kläger ist eine beglaubigte Abschrift bekannt zu geben. Die Verfügung ist gem. § 53 FGO zuzustellen; bei fehlender ordnungsgemäßer Zustellung ist die Ausschlussfrist unwirksam.
Rz. 64
Die Konkretisierung des Klagebegehrens hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen. Erfolgt sie allein gegenüber der Finanzbehörde, so ist dies zur Fristwahrung nicht ausreichend. Gericht i. d. S. ist das die jeweilige Streitsache entscheidende Prozessgericht, also der jeweils zuständige Senat.
5.2.3.3 Fristversäumnis
Rz. 65
Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuw...