Rz. 11
Die Rechtshängigkeit hindert den Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids und bewirkt eine Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung[1].
Die Rechtshängigkeit begründet einen Anspruch auf Prozesszinsen[2].
Die Rechtshängigkeit hindert nicht die Korrektur des mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakts durch die Behörde, sie kann diesen trotz des laufenden Verfahrens zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern[3]. Der korrigierende Verwaltungsakt wird unter den Voraussetzungen des § 68 FGO ggf. kraft Gesetzes neuer Gegenstand des Klageverfahrens (s. Rz. 3).
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