Rz. 9

Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 8), gilt gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 15.

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