Rz. 9
Die Einschränkung, dass zunächst die finanzbehördliche Entscheidung abgewartet werden muss (s. Rz. 8), gilt gem. § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 FGO dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den bei ihr gestellten AdV-Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.[1]
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