Rz. 16

Aus dem Jahressteuerbescheid ergibt sich eine Leistungspflicht (Leistungsgebot) und damit die Vollziehbarkeit in Höhe der Abschlusszahlung, auf die sich grundsätzlich die AdV des Jahressteuerbescheids erstreckt.

 

Rz. 17

Durch § 69 Abs. 2 S. 8 FGO wird der Umfang der AdV bei Steuerbescheiden jedoch eingeschränkt. Damit bleibt der Steuerbescheid hinsichtlich der festgesetzten, aber noch nicht geleisteten Vorauszahlungen regelmäßig vollziehbar – es sei denn, der Vorauszahlungsbescheid wird selbst angefochten und insoweit AdV gewährt – und ist Grundlage der Erhebung bzw. ggf. der Vollstreckung.[1]

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