Rz. 19

Da über die Aufhebung d. V. damit auch eine Erstattung bereits erbrachter oder einbehaltener Leistungen erreicht werden könnte, schränkt § 69 Abs. 3 S. 5 i. V. m. Abs. 2 S. 8 FGO den Umfang der Aufhebung auf die um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, die anzurechnende KSt und die festgesetzten Vorauszahlungen geminderte festgesetzte Steuer ein.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 35ff.

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