4.1 Bindungswirkung
Rz. 49
Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.
4.2 Ermessen (§ 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO)
Rz. 50
Das Gericht darf eine Sachentscheidung darüber, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, nur treffen, wenn die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, so kann das FG nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 FGO die AdV beschließen. Nach § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO soll das FG die AdV anordnen, wenn ein Aussetzungsgrund vorliegt. Bei Vorliegen der AdV-Voraussetzungen bestehen für das FG nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum und eine grundsätzliche Handlungspflicht.
Hinsichtlich der Beurteilung der AdV-Voraussetzungen besteht kein Ermessensspielraum. Die Begriffe "ernstliche Zweifel" bzw. "unbillige Härte" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die inhaltlich voll nachprüfbar sind. Ansonsten wird auf die Kommentierung bei Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 91ff. verwiesen.
4.3 Entscheidungsinhalt
Rz. 51
Über den AdV-Antrag hat das Gericht eine eigene Entscheidung zu treffen. Es kann die Finanzbehörde auch im Fall der Untätigkeit nicht verpflichten, über einen AdV-Antrag zu entscheiden. Für einen Verpflichtungsantrag würde die Antragsbefugnis fehlen.
Der BFH hat als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung. Diese Pflicht hindert jedoch eine Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nach §§ 132, 155 FGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht entgegensteht. Hat das FG den AdV-Antrag als unzulässig verworfen, kann der BFH den Beschluss aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgeben.
Rz. 52
Das FG hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Es darf sich nicht auf die Überprüfung der finanzbehördlichen Ermessensausübung beschränken. § 102 FGO ist nicht anwendbar. Dies gilt auch für den BFH, wenn der finanzgerichtliche AdV-Beschluss mit der Beschwerde angefochten worden ist.
Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die Aufhebung d. V. darf nicht dazu führen, dass die bereits bestehende Rechtsstellung der Behörde wesentlich beeinträchtigt wird (Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache), z. B. darf die Aufhebung einer Pfändung nicht zum Verlust der rechtmäßigen Rangstellung führen.
Rz. 53
Nach § 69 Abs. 2 S. 1 FGO kann die Aufhebung oder die Aussetzung ganz oder teilweise erfolgen.
Rz. 54
Die Aussetzungswirkung tritt grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses ein. Das FG ist jedoch auch befugt, die Aussetzung rückwirkend auszusprechen (Aufhebung der Vollziehung) und damit bereits eingetretene Rechtswirkungen der Vollziehbarkeit zu beseitigen. Auch eine Befristung ist möglich, wobei das FG grundsätzlich AdV nur für längstens einen Monat nach Zustellung des Urteils im Hauptsacheverfahren bzw. wenn das Einspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung im Hauptsacheverfahren gewähren kann. Der BFH kann, wenn das Urteil des FG aufgehoben und die Hauptsache zurückverwiesen wurde, auch noch für die Zeit nach Zustellung des Revisionsurteils AdV gewähren. Ansonsten ist aber eine Entscheidung über die Instanz hinaus nicht zulässig.
4.4 Sicherheitsleistung (§ 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO)
4.4.1 Grundlage
Rz. 55
Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.