Rz. 49

Die AdV bezweckt den vorläufigen Rechtsschutz. Die Entscheidung wird im "summarischen" Verfahren getroffen und entfaltet für die Entscheidung über die Hauptsache keine Bindungswirkung.[1]

[1] Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 90.

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