4.4.1 Grundlage
Rz. 55
Die AdV kann grundsätzlich nach § 69 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 FGO von der Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Gewährt die Finanzbehörde AdV nur gegen Sicherheit, so kann das FG dennoch den Fall im AdV-Verfahren vollumfänglich prüfen.
4.4.2 Voraussetzung
Rz. 56
Grundvoraussetzung des Verlangens nach einer Sicherheitsleistung ist, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach einer für den Antragsteller ungünstigen Entscheidung in der Hauptsache gefährdet oder erschwert erscheint. Die Finanzbehörde muss für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechende Gründe substantiiert vortragen und glaubhaft machen.
4.4.3 Ermessen
4.4.3.1 Allgemeines
Rz. 57
Nach der gesetzlichen Formulierung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Gericht ist damit grundsätzlich ein eigenes Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgebots und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeräumt.
4.4.3.2 Sonderregelungen
Rz. 58
Die AdV von Grundlagenbescheiden erfolgt gem. § 69 Abs. 2 S. 5 FGO stets ohne Sicherheitsleistung.
4.4.4 Verfahrensfragen
Rz. 59
Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist eine Nebenbestimmung der AdV-Entscheidung, die regelmäßig den Charakter einer aufschiebenden Bedingung hat, sofern sich aus der Formulierung nicht eindeutig ergibt, dass eine Auflage erbracht werden soll. Dies bedeutet, dass die AdV erst mit der Erbringung der Sicherheitsleistung wirksam wird. Als unselbstständige Nebenbestimmung ist das Verlangen einer Sicherheitsleistung nicht gesondert, sondern nur im Rahmen der Beschwerde gegen die gerichtliche AdV-Entscheidung anfechtbar. Die Art und der Umfang der Sicherheitsleistung richten sich nach §§ 241ff. AO. Ansonsten wird auf Gehm, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 361 AO Rz. 105ff. verwiesen.