Rz. 65

Die Beschwerde ist nur nach Zulassung zulässig.[1] Dies gilt auch im Rahmen der Anwendung des Art. 45 UZK.[2]

 

Rz. 66

Die Zulassung kann nur durch das FG und zwar ausdrücklich und schriftlich im AdV-Beschluss erfolgen. Der BFH kann diese nicht zulassen, er ist an die Entscheidung des FG gebunden. Die Zulassung durch das FG kann auch noch nachträglich erfolgen.[3] Eine Nichtzulassungsbeschwerde[4] ist in diesem Zusammenhang somit auch nicht gegeben.[5]

 

Rz. 67

Zulassungsgrund ist nach § 128 Abs. 3 S. 2 FGO i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO, die insoweit entsprechend anzuwenden sind[6]:

  • die grundsätzliche Bedeutung der Sache,
  • die Abweichung von einer Entscheidung des BFH,
  • die Geltendmachung eines Verfahrensmangels,
  • die Kausalität der Abweichung und des Verfahrensmangels für die Entscheidung.

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