Rz. 46

Die Klagerücknahme hat gem. § 136 Abs. 2 FGO zwingend zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens dem Kläger zur Last fallen.[1] Eine Kostenverteilung nach § 138 FGO scheidet daher aus. Eine abweichende Kostenfolge aufgrund des § 137 S. 2 FGO kommt ebenso nicht in Betracht.[2] Nach anderer Auffassung soll diese Vorschrift als Spezialregelung auch in Fällen einer Klagerücknahme anwendbar sein und der allgemeinen Kostenregelung des § 136 Abs. 2 FGO vorgehen.[3] Nach einer beachtenswerten Auffassung soll ein Verschulden des Beklagten, das eine Kostenentscheidung nach § 137 S. 2 FGO rechtfertigt, insbesondere darin zu sehen sein, wenn der Kläger durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung zur Erhebung der Klage veranlasst wurde.[4]

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