Rz. 59

Die Unwirksamkeit einer Rücknahme kann vor oder nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses (Rz. 47) geltend gemacht werden. Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses kann die Unwirksamkeit der Rücknahme allerdings wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden (Rz. 53), vielmehr ist das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger/Antragsteller kann daher die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.[1]

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Rücknahme ist allerdings gem. § 72 Abs. 2 S. 3 FGO i. V. m. § 56 Abs. 3 FGO binnen eines Jahres zu erheben, es sei denn, die Geltendmachung war bei Fristablauf durch höhere Gewalt ausgeschlossen (Rz. 62).

[1] Zur Geltendmachung vor Erlass des Einstellungsbeschlusses vgl. Rz. 51f.

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