3.1 Trennung zuvor verbundener Verfahren (Abs. 1 S. 1 Hs. 2)
Rz. 18
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO kann das Gericht zuvor verbundene Verfahren auch wieder trennen. Das Gericht kann insoweit die von ihm nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO in einem Verfahren zusammengefassten Klagegegenstände bzw. die Verfahren unterschiedlicher Kläger wieder in getrennt zu verhandelnde und zu entscheidende Einzelverfahren auftrennen. Eine solche Trennung zuvor vom Gericht verbundener Verfahren dürfte regelmäßig in Betracht zu ziehen sein, wenn nachträglich der ursprünglich zur Verbindung der Verfahren angeführte Grund entfallen ist. Ebenso sind zuvor verbundene Verfahren wieder zu trennen, wenn die Voraussetzungen für die vorhergehende Verbindung nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO überhaupt nicht vorlagen (unberechtigte Verbindung). Eine Trennung ist allerdings regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Verbindung durch eine Ermessensreduzierung auf Null geboten war.
Nach § 73 Abs. 2 FGO verbundene Verfahren können grundsätzlich auch nicht wieder getrennt werden (Rz. 17), es sei denn, dass sich nachträglich herausstellt, dass auf eine notwendige Beiladung bzw. Verbindung hätte verzichtet werden können.
Rz. 19
Die Entscheidung des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige (verbundene) Verfahren wieder zu trennen, erfolgt ebenfalls gem. § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Rz. 3). Weitere Einzelheiten dazu s. Rz. 22ff.
3.2 Trennung zusammengefasster Klagegegenstände (Abs. 1 S. 2)
Rz. 20
Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 FGO erlaubt ausdrücklich auch die Trennung von Verfahren, die bereits bei Klageerhebung mehrere Klagegegenstände in Gestalt der objektiven Klagehäufung i. S. d. § 43 FGO oder der subjektiven Klagehäufung i. S. d. § 59 FGO zusammengefasst hat. Die Erhebung einer Klage nach § 43 FGO hat zur Folge, dass diese Klage und das Verfahren über sie an die Stelle der bei getrennter Verfolgung einzelner Klagebegehren erforderlichen mehreren Klagen und Verfahren tritt. Sie hat somit dieselbe Wirkung wie die Verbindung mehrerer bereits schwebender Verfahren durch Gerichtsbeschluss nach § 73 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FGO. Deshalb ist das Gericht befugt, die durch die objektive Klagehäufung von vornherein entstandene Verfahrensverbindung gem. § 73 Abs. 1 S. 2 FGO wieder aufzuheben. Demgegenüber können verbundene Verfahren aber nicht stillschweigend durch konkludente Entscheidung getrennt werden. Selbiges gilt auch, wenn sich die Verfahrenstrennung als erforderlich oder sinnvoll erweist, um eine Sachbearbeitung entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts herbeizuführen, da auch dann § 73 FGO zu beachten ist. Insoweit können aber nur teilbare Klagegegenstände abgetrennt werden. Eine Trennung scheidet dagegen aus, wenn lediglich unselbstständige Besteuerungsgrundlagen streitig sind.
Rz. 21
Bei einer subjektiven Klagehäufung ist eine Trennung allerdings auf Fälle der sog. einfachen Streitgenossenschaft beschränkt. Wenn also einer von mehreren Streitgenossen seine Klage zurücknimmt oder den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist dessen Verfahren insoweit abzutrennen. Fällt beispielsweise nur einer der zusammen veranlagten und gegen den ESt-Bescheid gemeinsam klagenden Ehegatten in Insolvenz, ist die Abtrennung des vom anderen Ehegatten fortgeführten Verfahrens zulässig und wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen nach § 155 FGO i. V. m. § 240 ZPO auch zweckmäßig. Dasselbe gilt für das Eintreten anderer Verfahrenshindernisse, wie z. B. den Tod eines Beteiligten.
Der Verfahrenstrennung bei notwendiger Streitgenossenschaft steht allerdings die Regelung des § 73 Abs. 2 FGO entgegen (Rz. 16).
Rz. 22
Auch die Trennung nach § 73 Abs. 1 S. 2 FGO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Rz. 3). Im Fall einer objektiven Klagehäufung ist eine Trennung der Verfahren regelmäßig ermessensgerecht, wenn mit einem unterschiedlichen Verfahrensfortgang und möglicherweise auch Verfahrensausgang zu rechnen ist (Rz. 15). Daher kann eine Trennung wegen umfangreichen Streitstoffs und unterschiedlichen Streitpunkten in einzelnen Streitjahren auch geboten oder zumindest zweckmäßig sein.
Rz. 23
Bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen kann eine Trennung ebenso regelmäßig zweckmäßig sein, wenn eine Entscheidungsreife nur teilweise vorliegt, für einzelne Streitgegenstände die Klage zurückgenommen wird oder die Hauptsache für erledigt erklärt wird und eine zeitnahe Erledigung des Restverfahrens nicht zu erwarten ist. Eine Abtrennung ist auch zur Vermeidung aufwendiger Berechnungen für andere Streitzeiträume und ggf. Steuerarten denkbar, wenn die Sache als sog. Musterverfahren vorangetrieben werden soll.
Rz. 24
Ebenso kann eine Verweisung bei Unzulässigkeit des Finanzrechtswegs hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen bzw. Streitverhältnissen nur nach einer vorhergehenden Trennung der Verfahren vorgenommen werden. Dasselbe gilt f...