Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Anmelden
  • Personal
  • Steuern
  • Finance
  • Immobilien
  • Controlling
  • Öffentlicher Dienst
  • Recht
  • Arbeitsschutz
  • Sozialwesen
  • Sustainability
  • Themen
  • Haufe
  • Steuern
  • Haufe Steuer Office Excellence
  • Rechtsprechung
  • Gesetzgebung & Politik
  • Finanzverwaltung
  • Steuerwissen & Tipps
  • Taxulting

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung / 2.3.2 Billigkeitsverfahren


Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Sie haben den Artikel bereits bewertet.
André Ossinger
 

Rz. 22

Die Entscheidungen im Steuerfestsetzungsverfahren und im Billigkeits- bzw. Erhebungsverfahren stehen selbständig nebeneinander und sind voneinander unabhängig. Daher fehlt es für die Aussetzung des Billigkeitsverfahren nach § 74 FGO an den tatbestandlichen Voraussetzungen.[1] Dies gilt hingegen nicht für eine Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abs. 1 S. 1 AO. Denn der eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO aussprechende Verwaltungsakt stellt einen Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für den betroffenen Steuerbescheid dar.[2] Insoweit kann ein Verfahren über eine Billigkeitsmaßnahme eine Verfahrensaussetzung gebieten.[3] Allerdings kann eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über ein Billigkeitsverfahren nach § 163 AO auch als nicht zweckmäßig anzusehen sein, wenn sich die Erledigung des auszusetzenden Verfahrens bei einer Aussetzung erheblich verzögern würde, weil das FA über die erstmals im Klage- oder Revisionsverfahren geltend gemachte Billigkeitsmaßnahme noch nicht entschieden hat.[4] Darüber hinaus wird es allerdings regelmäßig sinnvoll sein, zunächst die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung festzustellen, ehe über eine Billigkeitsmaßnahme entschieden wird.[5] Eine entsprechende Abwägung gegen eine Aussetzungsentscheidung dürfte sich regelmäßig nach dem stärkeren Rechtsschutzbegehren richten. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme kann insoweit als nicht zweckmäßig zu erachten sein, wenn die Prüfung der sachlichen Billigkeit erheblich von den materiell-rechtlichen Erwägungen zum betreffenden Festsetzungsverfahren beeinflusst wird[6] bzw. der Kläger seinen Aussetzungsantrag im Wesentlichen auf Ausführungen stützt, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind.[7] Nachteile ergeben sich für den Kläger aus einer solchen Entscheidung nicht, weil die Bestandskraft der Steuerfestsetzung die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht ausschließt. Sollte eine Billigkeitsmaßnahme nach Rechtskraft der Entscheidung gewährt werden, ist die Steuerfestsetzung nach § 175 AO zu ändern.[8]

[1] BFH v. 12.6.1997, I R 70/96, BStBl II 1998, 38; FG Köln v. 2.5.2024, 15 K 761/22, EFG 2024, 1276 (Revision eingelegt, Az. BFH X R 13/24).
[2] BFH v. 21.1.1992, VIII R 51/88, BStBl II 1993, 3.
[3] BFH v. 20.9.2007, IV R 32/06, BFH/NV 2008 569; BFH v. 7.11.1996, IV R 72/95, BFH/NV 1997, 574; BFH v. 8.9.1993, I R 30/93, BStBl II 1994, 81.
[4] BFH v. 14.4.2011, IV R 15/09, BStBl II 2011, 706.
[5] BFH v. 14.4.2011, IV R 15/09, BStBl II 2011, 706; FG München v. 25.1.2024, 14 K 1270/22, ZfZ 2024, 154.
[6] BFH v. 11.5.2010, IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; BFH v. 12.8.2004, V R 18/02, BStBl II 2005, 227.
[7] BFH v. 25.2.1998, V B 120/97, BFH/NV 1998, 1253.
[8] BFH v. 28.2.2013, III R 94/10, BStBl II 2013, 725; BFH v. 30.11.2004, VIII R 76/00, BFH/NV 2005, 856.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.858
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    959
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    853
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    728
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    569
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / a) Neufassung des § 19 UStG-E
    395
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    394
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    364
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    351
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    332
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    328
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    324
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    306
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    304
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    294
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    286
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    263
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 150 Form und Inhalt der Steuere ... / 4.3 Fehlen der Unterschrift
    245
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    238
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Abweichende Steuerfestsetzung als gesonderte Feststellung

  Rz. 199 Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Dies gilt sowohl für die positive Entscheidung wie über die Ablehnung der Billigkeitsmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine positive ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Onboarding Software
Haufe Fachwissen
Haufe HR Services
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
Datenschutz

AGB
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren