Rz. 73

Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens erfolgt ebenso wie deren Ablehnung durch einen Beschluss des Gerichts. Der Beschluss ist gem. § 113 Abs. 2 S. 1 FGO zu begründen und kann gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 248 Abs. 2 ZPO sowohl aufgrund einer als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Zur gerichtsinternen Zuständigkeit siehe Rz. 39.

 

Rz. 74

Gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 1 FGO statthaft, weil sie nicht zu den prozessleitenden Maßnahmen i. S. d. § 128 Abs. 2 FGO gehört. Nachdem die Anordnung der Verfahrensruhe nach Auffassung des BFH eine Ermessensentscheidung darstellt, darf sich der BFH bei der Prüfung der Beschwerde nicht auf die bloße Ermessenskontrolle beschränken, sondern hat eigenes Ermessen auszuüben.[1] Die Beschwerdeentscheidung ergeht ohne Kostenentscheidung, da es als unselbstständiges Zwischenverfahren von der Kostenentscheidung des Hauptverfahrens mit erfasst wird.[2] In der Praxis sind solche Beschwerden allerdings selten, weil die Anordnung der Verfahrensruhe nur im Einvernehmen mit den Beteiligten angeordnet werden kann (Rz. 66). Die Beschwerde ist allerdings nicht möglich, wenn das Gericht eine Entscheidung über einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens verzögert.[3]

 

Rz. 75

Das Gericht hat das Verfahren – nach Gewährung rechtlichen Gehörs – wieder aufzunehmen, wenn ihm das weitere Ruhen des Verfahrens nicht mehr zweckmäßig erscheint bzw. der Grund für das Ruhen des Verfahrens entfallen ist.[4] Hierzu hat das Gericht den Beschluss, mit dem es das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, aufzuheben (sog. Wiederaufnahmebeschluss). Darüber hinaus ist das FG zur Wiederaufnahme verpflichtet, wenn dies ein Beteiligter beantragt und der Grund für das Ruhen des Verfahrens weggefallen ist.[5] Letzteres dürfte allerdings schon deswegen nicht gefordert werden, weil die Verfahrensruhe vom übereinstimmenden Einvernehmen der Beteiligten abhängt.[6] Die Aufnahme erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden entsprechenden Schriftsatzes des Beteiligten.[7] Auch die Entscheidung des FG, ein ruhendes Verfahren fortzusetzen, ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig.[8] Von einer konkludenten Wiederaufnahme durch bloße Aufforderung, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern oder gar durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung sollten die Gericht zurückhaltend Gebrauch machen.[9]

 

Rz. 76

Das Gericht kann und sollte den Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch mit einem bestimmten Ereignis als Endzeitpunkt versehen. Sobald dieses Ereignis eintritt, endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung.[10] Dennoch bleibt es den Gerichten unbenommen zur Klarstellung einen – rein deklaratorischen – Wiederaufnahmebeschluss – ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs – zuzustellen.

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