Rz. 1
Die FGO basiert, ebenso wie andere Prozessordnungen, auf verschiedenen Verfahrensgrundsätzen (Prozessmaximen), die nicht rein verwirklicht, sondern teilweise durchbrochen oder auch vermischt sind.
Rz. 2
Nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) ist es weitgehend Sache der Beteiligten, über die Durchführung und den Umfang des Verfahrens zu bestimmen (Gegensatz: Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz). Es liegt allein beim Kläger, ob das Verfahren in Gang gesetzt wird. Der Antrag des Klägers bestimmt den Streitgegenstand. Die beklagte Behörde beeinflusst i. d. R. durch den Steuerbescheid den Streitgegenstand bzw. Verfahrensgegenstand. An Rücknahme und Erledigungserklärung seitens der Beteiligten ist das Gericht gebunden. Eingeschränkt wird der Verfügungsgrundsatz z. B. durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung oder zwingende Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Rz. 3
Im Steuerprozess gilt für die Ermittlung des Prozessstoffs vorwiegend der Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime; Gegensatz: Beibringungsgrundsatz oder Verhandlungsmaxime). Danach obliegt es dem Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei an den Vortrag der Beteiligten nicht gebunden. Durchbrochen wird dieser Grundsatz z. B. durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten oder auch durch Präklusionsvorschriften.
Rz. 4
Nach den Grundsätzen des Amtsbetriebs fördert und betreibt das Gericht den äußeren Fortgang des Prozesses. Das Gericht und nicht die Parteien lädt, stellt zu und setzt Fristen (Gegensatz: Parteibetrieb).
Rz. 5
Ob für den Finanzgerichtsprozess ein allgemeines Beschleunigungsgebot gilt, das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet werden könnte, ist fraglich (s. auch zur Konzentrationsmaxime § 79 FGO Rz. 1ff.). Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK ist im Steuerprozess, außer in Kindergeldsachen, nicht anwendbar. Eine überlange Verfahrensdauer kann jedoch Auswirkungen auf das Amtsermittlungsprinzip, die Mitwirkungspflichten und die Beweisanforderungen haben. Der staatliche Steueranspruch ist durch eine lange Verfahrensdauer allein allerdings nicht verwirkt.
Rz. 6
Der Steuerprozess dient nicht der Durchsetzung des gesetzmäßigen Steueranspruchs des Staates, sondern dem Individualrechtsschutz des Einzelnen gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln. Auf dieses Ziel ist die in § 76 FGO normierte Sachaufklärungs- und Prozessförderungspflicht des Gerichts gerichtet. Allerdings liegt der entscheidungserhebliche Sachverhalt regelmäßig im Einfluss- und Wissensbereich des Stpfl. Dementsprechend begründet das Gesetz für die Beteiligten Mitwirkungspflichten, die die Amtsermittlungspflicht des Gerichts einschränken.
Rz. 7
Für Fälle, in denen ein Beteiligter seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachkommt, hat der Gesetzgeber in § 76 Abs. 3 FGO und § 79b FGO Instrumentarien geschaffen, mit deren Hilfe das Gericht neues Vorbringen zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (sog. Präklusion). Damit ist für diese Fälle der Amtsermittlungsgrundsatz zulasten der Beteiligten erheblich eingeschränkt. Einen Sonderfall der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beklagten regelt § 86 FGO.