Rz. 1

Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung des jeweiligen Vortrags benötigt, zum anderen daran, dass wegen des Grundsatzes auf rechtliches Gehör jede Seite ausreichend Vorbereitungszeit benötigt, um auf die Einlassungen der anderen Seite zu erwidern. Auch wenn § 77 FGO nur eine Sollvorschrift ist, empfiehlt es sich, hiervon Gebrauch zu machen. Will das Gericht erreichen, dass schriftsätzliches Vorbringen erfolgt, kann es nach § 79b FGO vorgehen.

[1] Vgl. § 90 FGO.
[2] Konzentrationsmaxime – § 79 FGO.
[3] Vgl. § 76 FGO.

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