Rz. 39

Gem. § 79 Abs. 2 FGO sind die Beteiligten von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Die Vorschrift ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör.[1] Da es um Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung geht, kann der Anspruch auf rechtliches Gehör effektiv nur verwirklicht werden, wenn auch die Beteiligten und nicht nur das Gericht sich rechtzeitig auf die mündliche Verhandlung vorbereiten können. Die Beteiligten sind daher rechtzeitig vor der Verhandlung, am besten zusammen mit der Anordnung, zu benachrichtigen, um ihnen etwa Gelegenheit zu geben, beigezogene Akten einzusehen.[2] Den Beteiligten ist die Beiziehung von Akten mitzuteilen.[3] Wird den Beteiligten nicht mitgeteilt, dass Akten beigezogen wurden, mit deren Beiziehung die Beteiligten nicht zu rechnen hatten, dürfte regelmäßig ein Revisionsgrund vorliegen.[4] Erfolgt die Benachrichtigung erst in der mündlichen Verhandlung, ist zu beachten, dass auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs verzichtet werden kann. Der Beteiligte hat dann ggf. während der mündlichen Verhandlung die Akten einzusehen oder – bei umfangreichen Akten – die Vertagung zu beantragen. Falls der Antrag abgelehnt wird, ist dies in der mündichen Verhandlung zu rügen.[5] Ist die rechtzeitige Benachrichtigung unterblieben, dürfen durch die Anordnung nach § 79 FGO gewonnene Erkenntnisse grundsätzlich nicht zur Urteilsfindung verwendet werden[6], es sei denn, der davon betroffene Beteiligte hat in Kenntnis der Anordnung die unzureichende Benachrichtigung nicht gerügt.[7] Die Beteiligten sind als Folge von § 79 Abs. 2 FGO auch über das Ergebnis der Anordnungen zu unterrichten.[8]

Rz. 40–41 einstweilen frei

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