3.1 Vorbereitendes Verfahren
Rz. 14
Die in § 79a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 FGO abschließend genannten Entscheidungen sind nicht vom Senat, sondern zwingend vom Vorsitzenden bzw. vom Berichterstatter als gesetzlichem Richter zu treffen, wenn sie im vorbereitenden Verfahren ergehen. Eine Sache befindet sich so lange im vorbereitenden Verfahren bis entweder die mündliche Verhandlung beginnt oder bis in Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, das Gericht als Kollegium beginnt, sich mit der Sache zu befassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist für die in § 79a Abs. 1 FGO genannten Entscheidungen nach dem Wortlaut des Gesetzes allein der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter zuständig. Der Begriff "vorbereitendes Verfahren" ist weit zu fassen. Er umfasst auch sonstige Nebenentscheidungen, wie z. B. die Entscheidung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, oder sonstige Entscheidungen in Kostensachen, wenn die Klage zurückgenommen wurde. Dieses weite Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Senate des FG zu entlasten. Wurde die Klage im vorbereitenden Verfahren zurückgenommen oder beiderseits für erledigt erklärt, entscheidet der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter auch über eine Anhörungsrüge im Sinne des § 133a FGO, weil es für die Entscheidung über die Anhörungsrüge an einer gesetzlichen Spezialregelung fehlt. Wird die mündliche Verhandlung geschlossen, ohne dass eine die Instanz abschließende Endentscheidung ergeht bzw. wird die mündliche Verhandlung durch Beschluss des Senats wiedereröffnet, oder wird nach Zustellung eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, befindet sich die Sache wieder im vorbereitenden Verfahren. Im vorbereitenden Verfahren befindet sich ein Verfahren auch dann, wenn es im Gerichtsregister zur förmlichen, ordnungsgemäßen Abwicklung gelöscht wurde. Eine Beendigung des Verfahrens erfolgt dadurch nicht, so dass auch dann der Vorsitzende bzw. Berichterstatter für Entscheidungen nach § 79a Abs. 1 FGO zuständig ist. Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten sollte der Gesetzgeber allerdings die Beschränkung auf das "vorbereitende Verfahren" entfallen lassen.
Rz. 15
Trifft der Senat eine Entscheidung, die nach § 79a Abs. 1 FGO im vorbereitenden Verfahren von dem Vorsitzenden bzw. von dem Berichterstatter zu treffen ist, ist diese wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig und daher im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Hat, obwohl die Sache sich nicht mehr im vorbereitenden Verfahren befindet, der Vorsitzende oder Berichterstatter entschieden, ist der entsprechende Beschluss, soweit er beschwerdefähig ist, aufzuheben. Für eine Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung durch den Senat gibt es keine rechtliche Grundlage.
Rz. 16
Die Entscheidungen nach § 79a Abs. 1 FGO ergehen in Beschlussform. Die Begründungspflicht richtet sich nach § 113 Abs. 2 FGO.
Rz. 17–18 einstweilen frei
3.2 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens, § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO
Rz. 19
In den Fällen, in denen entweder auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen das Verfahren nach § 74 FGO oder nach den über § 155 FGO anwendbaren Vorschriften der ZPO ausgesetzt wird oder nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen angeordnet wird, entscheidet im vorbereitenden Verfahren nicht der Senat, sondern der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter. Das gilt auch für die Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen verfassungsgerichtlichen Musterverfahrens. Nicht dagegen ermächtigt § 79a Abs. 1 Nr. 1 FGO den Vorsitzenden oder Berichterstatter dazu, das Verfahren auszusetze...