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Neben der Frage, ob überhaupt eine Ausschlussfrist gesetzt werden soll, steht es im pflichtgemäßen Ermessen von Vorsitzendem oder Berichterstatter, zu welcher Art von Mitwirkung und welchen Beteiligten sie unter Setzen einer Ausschlussfrist auffordern. Dabei sind sie auf die in § 79b Abs. 1 FGO und bei den Beteiligten, die nicht Kläger sind, auf die in § 79b Abs. 2 FGO genannten Mitwirkungshandlungen beschränkt. Zu sonstigen Tätigkeiten kann nur im Rahmen von § 76 FGO ohne präkludierende Fristsetzung aufgefordert werden. So kann nach § 79b FGO den Beteiligten z. B. nicht aufgegeben werden, an Gerichtsstelle oder zu einer Ortsbesichtigung zu erscheinen, zu bestimmten Rechtsproblemen ihren Standpunkt zu erläutern oder auch nur ihre Anträge rechtlich zu begründen. Auch hier ist im Übrigen die Wirkung einer möglichen Präklusion abzuwägen. Die Beteiligten sind mit verspätetem Vorbringen nur ausgeschlossen, soweit die Aufforderung unter Fristsetzung reicht. Je genauer die verlangte Mitwirkung eingegrenzt wird, desto weniger weit reicht die Präklusion. Eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO dürfte regelmäßig mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO in Betracht kommen.

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