Rz. 39
Den Beteiligten kann unter Setzen einer Ausschlussfrist gem. § 79b Abs. 1 Nr. 2 FGO aufgegeben werden, Urkunden vorzulegen, zu deren Vorlage sie verpflichtet sind. Die Verpflichtung kann sich aus dem materiellen Steuerrecht oder aus dem Verfahrensrecht ergeben. Auch hier muss die Verfügung hinreichend bestimmt sein. Erst wenn der Beteiligte in der Aufforderung erfährt, welche genau bezeichneten Urkunden er vorlegen soll, kann er der Aufforderung sinnvoll entsprechen. Der Hinweis auf einen Beteiligtenschriftsatz, in dem zur Vorlage zahlreicher Unterlagen aufgefordert wird, genügt nicht. Es muss sich um Urkunden handeln, die dem Gericht noch nicht vorliegen. Zur Vorlage von Urkunden, die sich bereits in den Akten befinden, kann nicht unter Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert werden. Dabei dürfte regelmäßig das Vorhandensein von Kopien ausreichen. Nur wenn ausnahmsweise die Vorlage der Originale erforderlich ist, kann dazu nach § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO aufgefordert werden. Durch die Aufforderung, bestimmte Urkunden vorzulegen, kann insbesondere auf solche Beteiligte wirksam Druck ausgeübt werden, die wiederholt die Vorlage einer bestimmten Urkunde angekündigt haben, dem aber nicht nachgekommen sind.
Rz. 40
Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist nach Auffassung des BFH jedenfalls nicht durch § 79b Abs. 2 FGO gedeckt. Dem ist zuzustimmen. Die Steuererklärung ist eine Verfahrenshandlung, die eine Wissenserklärung über die in der Steuererklärung aufgeführten Tatsachen und zugleich rechtliche Schlussfolgerungen des Stpfl. enthält. Sie geht über das hinaus, was von § 79b FGO erfasst werden sollte. Die Steuererklärung ist auch deshalb nicht von § 79b Abs. 2 FGO erfasst, weil der Beteiligte nicht i. S. v. § 79b Abs. 2 FGO zu ihrer Vorlage verpflichtet ist. Abzustellen ist hierfür auf den Sinn und Zweck des § 79b Abs. 2 FGO als Vorschrift, die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten begrenzt und insofern als Mittel der Sachaufklärung im Sinn der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstanden werden kann. Urkunden i. S. v. § 79b Abs. 2 FGO sind wie in § 364b AO nur Beweisurkunden. Da Steuererklärungen keine Beweisfunktion im Besteuerungsverfahren haben, können sie auch nicht gem. § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO angefordert werden.
Rz. 41
Auch mit einem Vorgehen nach § 79b Abs. 1 FGO kann die Abgabe einer Steuererklärung nicht erreicht bzw. der Beteiligte nicht präkludiert werden. Dem steht entgegen, dass die Steuererklärung neben Tatsachen zugleich rechtliche Wertungen enthält, die in der Steuererklärung nicht voneinander zu trennen sind. Von der allgemeinen Aufforderung, gem. § 79b FGO die Steuererklärung einzureichen, sollte daher abgesehen werden.
Rz. 42
Statt zur Vorlage von Urkunden kann auch zur Vorlage von anderen beweglichen Sachen unter Setzen einer Ausschlussfrist aufgefordert werden, soweit die Beteiligten dazu verpflichtet sind. Dazu gehören die Wertsachen gem. § 100 AO sowie alle von ihrer Beschaffenheit her zur Vorlage bei Gericht geeigneten Gegenstände. Die Gegenstände müssen noch nicht vorhanden sein. So kann den Beteiligten z. B. aufgegeben werden, Fotos oder Skizzen anzufertigen und dem Gericht vorzulegen. Ebenso kann zur Übermittlung elektronischer Dokumente aufgefordert werden.