Rz. 43

Ist eine formgerecht und mit ordnungsgemäßer Belehrung[1] verfügte Ausschlussfrist verstrichen, kann neues Vorbringen nach Ermessen des Gerichts zurückgewiesen werden, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind. Dazu ist den Beteiligten grundsätzlich kein rechtliches Gehör zu gewähren. I. d. R. wissen die Beteiligten infolge der Belehrung, dass sie mit weiterem Vorbringen präkludiert sein können, sodass damit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ­Genüge getan ist[2].

 

Rz. 44

Ist eine wirksam gesetzte Ausschlussfrist abgelaufen, ist zu unterscheiden, ob der Beteiligte innerhalb der Frist vorgetragen hat oder nicht. Hat er die Aufforderung nach § 79b Abs. 1 oder 2 FGO innerhalb der Frist vollständig erfüllt, ist die Ausschlussfrist erledigt. Eine Präklusion kann wegen dieser Fristsetzung nicht eintreten. Das Verfahren wird wie üblich fortgeführt. Das Gericht hat über die Klage zu entscheiden oder kann aufgrund des nunmehr Vorgetragenen weiter ermitteln, auch weitere Ausschlussfristen setzen. Gleiches gilt bei den Aufforderungen nach § 79b Abs. 2 FGO, wenn zwar nicht der Beteiligte, der unter Fristsetzung aufgefordert wurde, wohl aber ein anderer Beteiligter entsprechend vorgetragen hat.

 

Rz. 45

Wurde innerhalb der Frist nichts vorgetragen oder wurde die Aufforderung innerhalb der Frist nur teilweise erfüllt, kann das Gericht hinsichtlich der nicht fristgerecht erfüllten Aufforderungen Präklusion eintreten lassen, wenn die weiteren Voraussetzungen von § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind. Nachträgliches Vorbringen kann möglicherweise nur noch nach Ermessen des Gerichts gewürdigt werden. Deswegen empfiehlt es sich regelmäßig, auch im Bewusstsein der Fristversäumnis noch verspätet vorzutragen. Lediglich in besonderen Situationen kann es vorteilhafter sein, nach Fristversäumnis weiteren Vortrag zu unterlassen, etwa um einer drohenden Saldierung zuvorzukommen, und die Klage zurückzunehmen.

[2] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 133 m. w. N. aus der Rspr.; Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 79b FGO Rz. 87.

6.1 Mögliche Folgen der Fristversäumnis nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 FGO

6.1.1 Präkludierter Vortrag

 

Rz. 46

Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO verfügte Ausschlussfrist verstrichen, ohne verlängert oder aufgehoben worden zu sein, kann das Gericht neues Vorbringen, das sich auf die fristbewehrten Aufforderungen bezieht, im weiteren Verfahren gemäß der weiteren Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt lassen.

 

Rz. 47

Bei einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO, sämtliche Tatsachen zu benennen, durch die er sich beschwert fühlt, kann der Kläger nach Fristablauf neue Rechtsansichten äußern und Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen anführen, die das Gericht berücksichtigen muss. Denn zu Rechtsausführungen kann keine Frist gem. § 79b FGO gesetzt werden.

 

Rz. 48

Die Versäumung der Frist nach § 79b Abs. 2 FGO entbindet das Gericht nicht davon, den angefochtenen Verwaltungsakt von Amts wegen vollen Umfangs auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen[1]. Alle ihm auch ohne den verspäteten Vortrag bekannten Umstände hat es zu berücksichtigen. Nur das verspätete Vorbringen kann unbeachtet gelassen werden. Ggf. sind Beweislastentscheidungen zu treffen. Die Beteiligten sind nicht gehindert, nach Fristablauf Weiteres, auf das die Fristsetzung sich nicht bezogen hat, vorzubringen. Das kann ihnen auch durch allgemein gehaltene Aufforderungen zu weiterem Vortrag nicht abgeschnitten werden. Denn die Tatsachen, zu denen sie sich erklären sollen, und die Beweismittel und Urkunden müssen in der fristsetzenden Verfügung genau bezeichnet werden, wenn Präklusion eintreten soll.

 

Rz. 49

Unberücksichtigt kann nur der nachträgliche Vortrag bleiben, der zu den mit der Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO bezeichneten Tatsachen oder Beweismitteln gehört. So kann der Beteiligte bei Aufforderungen nach § 79b Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sich nachträglich zu weiteren Vorgängen erklären, weitere Beweismittel benennen und Urkunden vorlegen, die sämtlich vom Gericht zu beachten sind, wenn die fristbewehrte Aufforderung diese nicht benannt hatte. Die Nichtberücksichtigung verspäteten Vortrags setzt also voraus, dass die Aufforderung, weiter vorzutragen, hinreichend bestimmt war. Der Umfang der Präklusion ist nicht nur danach zu ermitteln, was innerhalb der Frist vorgetragen wurde, sondern auch danach, zu welchem Vortrag unter Fristsetzung aufgefordert wurde. Die Präklusion kann nicht über den mit der Fristsetzung angeforderten Vortrag hinausgehen. Alle dem Gericht bekannten oder aus den ersichtlichen Tatsachen und Beweismittel sind zu verwerten.

6.1.2 Setzen weiterer Ausschlussfristen

 

Rz. 50

Kann keine Präklusion eintreten, weil die Fristsetzung nicht unter Beachtung der Vorgaben von § 79b FGO und damit rechtswidrig vorgenommen wurde, oder will das Gericht wegen der versäumten Frist keine Präklusion eintreten lassen, kann eine erneute Frist, ggf. unter Vermeidung des Fehlers, gesetzt werden. Ist Präklusion nicht eingetreten, weil der Beteiligte der Aufforderung fristgemä...

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