Rz. 46
Ist eine unter Beachtung der Voraussetzungen von § 79b FGO verfügte Ausschlussfrist verstrichen, ohne verlängert oder aufgehoben worden zu sein, kann das Gericht neues Vorbringen, das sich auf die fristbewehrten Aufforderungen bezieht, im weiteren Verfahren gemäß der weiteren Voraussetzungen nach § 79b Abs. 3 FGO unberücksichtigt lassen.
Rz. 47
Bei einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO, sämtliche Tatsachen zu benennen, durch die er sich beschwert fühlt, kann der Kläger nach Fristablauf neue Rechtsansichten äußern und Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsanweisungen anführen, die das Gericht berücksichtigen muss. Denn zu Rechtsausführungen kann keine Frist gem. § 79b FGO gesetzt werden.
Rz. 48
Die Versäumung der Frist nach § 79b Abs. 2 FGO entbindet das Gericht nicht davon, den angefochtenen Verwaltungsakt von Amts wegen vollen Umfangs auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Alle ihm auch ohne den verspäteten Vortrag bekannten Umstände hat es zu berücksichtigen. Nur das verspätete Vorbringen kann unbeachtet gelassen werden. Ggf. sind Beweislastentscheidungen zu treffen. Die Beteiligten sind nicht gehindert, nach Fristablauf Weiteres, auf das die Fristsetzung sich nicht bezogen hat, vorzubringen. Das kann ihnen auch durch allgemein gehaltene Aufforderungen zu weiterem Vortrag nicht abgeschnitten werden. Denn die Tatsachen, zu denen sie sich erklären sollen, und die Beweismittel und Urkunden müssen in der fristsetzenden Verfügung genau bezeichnet werden, wenn Präklusion eintreten soll.
Rz. 49
Unberücksichtigt kann nur der nachträgliche Vortrag bleiben, der zu den mit der Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO bezeichneten Tatsachen oder Beweismitteln gehört. So kann der Beteiligte bei Aufforderungen nach § 79b Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sich nachträglich zu weiteren Vorgängen erklären, weitere Beweismittel benennen und Urkunden vorlegen, die sämtlich vom Gericht zu beachten sind, wenn die fristbewehrte Aufforderung diese nicht benannt hatte. Die Nichtberücksichtigung verspäteten Vortrags setzt also voraus, dass die Aufforderung, weiter vorzutragen, hinreichend bestimmt war. Der Umfang der Präklusion ist nicht nur danach zu ermitteln, was innerhalb der Frist vorgetragen wurde, sondern auch danach, zu welchem Vortrag unter Fristsetzung aufgefordert wurde. Die Präklusion kann nicht über den mit der Fristsetzung angeforderten Vortrag hinausgehen. Alle dem Gericht bekannten oder aus den ersichtlichen Tatsachen und Beweismittel sind zu verwerten.