Rz. 30

Der Senat kann nach § 81 Abs. 2 FGO eines seiner Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen. Die Beauftragung mehrerer Mitglieder, die gleichzeitig die Beweisaufnahme durchführen sollen, ist nach dem Wortlaut des § 81 FGO nicht möglich.[1] Regelmäßig wird der Berichterstatter die Beweisaufnahme durchführen. Kann der beauftragte Richter, nachdem er die Beweisaufnahme durchgeführt hat, nicht mehr an der abschließenden Entscheidung teilnehmen, sind die Grundsätze des Richterwechsels anzuwenden.[2]

[1] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 81 FGO Rz. 53.
[2] Vgl. Rz. 19f.

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