Rz. 73

In § 407 ZPO und § 407a ZPO sind die grundsätzliche Pflicht zur Erstellung von Gutachten und die übrigen Pflichten der Sachverständigen geregelt.

 

Rz. 74

Nur Sachverständige, die nach § 407 ZPO zur Erstattung eines Gutachtens grundsätzlich verpflichtet sind, können dieses eingeschränkt nach § 408 ZPO ablehnen. Die übrigen Sachverständigen sind zum Tätigwerden nicht verpflichtet und daher frei, ob sie den Auftrag annehmen oder ablehnen. Die Weigerungsgründe der Zeugen, auf die Bezug genommen wird, richten sich nach § 84 FGO i. V. m. §§ 101 bis 103 ZPO (s. § 85 FGO i. V. m. § 104 AO), das Verfahren nach §§ 386 bis 390 ZPO. Der Entbindungsbeschluss ist unanfechtbar[1].

 

Rz. 75

Wegen § 408 Abs. 2 ZPO vgl. Kommentierung zu § 376 ZPO und Rz. 38ff.

 

Rz. 76

Nach § 409 ZPO kann das Gericht gegen einen pflichtwidrig handelnden Sachverständigen ein Ordnungsgeld festsetzen, nicht jedoch Ordnungshaft. Dies gilt nur für Sachverständige, die nach § 407 ZPO zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet sind und nur bei fehlender Angabe eines Weigerungsgrunds oder rechtskräftig abgelehnter Weigerung[2]. Die Beschwerde[3] hat aufschiebende Wirkung[4].

 

Rz. 77

Der Sachverständige kann gem. § 410 ZPO beeidigt werden.

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