Rz. 84

Nach § 413 ZPO sind die Sachverständigen nach dem JVEG zu vergüten. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen kann bei Leistungsstörungen auch entfallen[1].

[1] § 8a JVEG; Greger, in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 413 ZPO Rz. 2ff.

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