Rz. 7

In § 101 AO wird den Angehörigen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt, um eine Interessenkollision infolge der familiären Bindung auszuschalten (vgl. BFH v. 31.10.1990, II R 180/87, BStBl II 1991, 204; s. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 1). Dieses Zeugnisverweigerungsrecht ist ein selbstständiges Recht des Angehörigen. Es steht nicht in der Disposition des Beteiligten. Der Angehörige kann auch dann das Zeugnis verweigern, wenn der Beteiligte eine Auskunft des Angehörigen als Beweismittel angeboten hat und wünscht. Umgekehrt ist auch der Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht gegen den Willen des Beteiligten zulässig, eine Pflicht zur Zeugnisverweigerung besteht nicht.

 

Rz. 8

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Gericht[1], die auch schon vor dem Termin zur Zeugenvernehmung oder mündlichen Verhandlung erklärt werden kann[2]. Die Ausübung braucht nicht begründet zu werden[3], sie ist der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn sich die Mitwirkung für den Beteiligten ausschließlich positiv auswirken würde (Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 1c m. w. N.).

Ein Zeuge ist trotz Ladung von seiner Pflicht, im Gericht zu erscheinen, befreit, wenn er seine Zeugnisverweigerung gemäß § 386 Abs. 1 ZPO vor dem Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat[4]. Die Frage, ob tatsächlich ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, ist im Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung nach § 387 ZPO zu klären.

 

Rz. 9

Bei der Beweiswürdigung ist die Zeugnisverweigerung durch Angehörige i. d. R. neutral zu behandeln, da die Ausübung der gerichtlichen Nachprüfung (s. Rz. 8) entzogen ist (s. z. B. BFH v. 20.3.1997, XI B 135/95, BFH/NV 1997, 638; vgl. z. B. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 5 m. w. N.).

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