Rz. 17

Nach § 101 Abs. 1 S. 2 AO hat das Gericht Angehörige über das ihnen zustehende Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht zu belehren und dies aktenkundig zu machen. Die Bestimmung ist eine unverzichtbare Schutznorm, nur die Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte nach ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar.

 

Rz. 18

Wird die Belehrung dagegen inhaltlich unzutreffend erteilt oder unterlässt das Gericht die Belehrung, so vernachlässigt es die Schutzfunktion dieser Vorschrift (s. Rz. 1, 17). In diesem Fall liegt ein mit der Revision zu rügender wesentlicher Verfahrensfehler vor (vgl. BFH v. 31.10.1990, II R 180/87, BStBl II 1991, 204; Koch, in Gräber, FGO, § 84 Rz. 8). Das Gericht darf die Auskunft nicht verwerten (vgl. auch BFH v. 14.2.1963, V 102/60, HFR 1963, 379; BFH v. 31.10.1990, II R 180/87, BStBl II 1991, 204; s. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 11).

 

Rz. 19

Die Nachholung der Belehrung ist zulässig und heilt den Verstoß gegen die Belehrungspflicht. Die Auskunft ist dann zu verwerten, wenn der Angehörige nunmehr auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und die Auskunft bestätigt (vgl. BFH v. 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl II 1986, 435; BFH v. 31.10.1990, II R 180/87, BStBl II 1991, 204; s. Dumke, in Schwarz, AO, § 101 Rz. 12).

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