Rz. 25

§ 102 AO begründet kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsangehörigen, sondern nur ein solches hinsichtlich des jeweils betroffenen Vertrauensverhältnisses über das, was dem Berufsträger in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist[1], also ein nur partielles Zeugnisverweigerungsrecht[2].

 

Rz. 26

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist nur abhängig davon, dass das Vertrauensverhältnis einmal begründet worden ist. Die berufliche Beziehung zwischen dem Berufsangehörigen und dem Beteiligten braucht zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nicht mehr existent zu sein[3].

 

Rz. 27

Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsangehörigen hindert nicht die Ermittlungen gegen ihn in seiner eigenen Steuersache, insbesondere nicht die Anordnung der Außenprüfung[4].

 

Rz. 28

Wegen der Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden oder Wertsachen s. § 104 AO.

 

Rz. 29

Die Weigerungsberechtigten haben – anders als die Angehörigen (s. Rz. 13) – kein Recht zur Eidesverweigerung, wenn sie von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben.

 

Rz. 30

Für den in § 102 AO genannten Personenkreis ist – ebenso wie in § 53 StPO – eine Belehrung hinsichtlich der bestehenden Verweigerungsrechte nicht vorgeschrieben[5]. Diese Personen haben sich über ihre berufsbedingten Rechte selbst zu informieren und müssen ihre Rechtsposition kennen[6].

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