Rz. 41

§ 103 AO, inhaltlich den Regelungen für das Strafverfahren[1] und für das Zivilgerichtsverfahren[2] entsprechend, begründet sich daraus, dass für einen am eigentlichen Verfahren unbeteiligten Dritten (s. Rz. 42) die Grenze der Zumutbarkeit überschritten würde, wenn er mit der Auskunft sich selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 15 AO; s. Rz. 11) einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen müsste, selbst wenn er im Hinblick auf das Steuergeheimnis[3] und das Verwendungsverbot in § 393 Abs. 2 AO vor einer Verfolgung weitgehend geschützt wäre. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO soll den Auskunftspflichtigen vor dem sich aus dieser Situation ergebenden Gewissenskonflikt schützen (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 1 m. w. N.).

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