Rz. 45

§ 103 S. 1 AO gibt nur ein eingeschränktes Auskunftsverweigerungsrecht[1]. Dieses besteht nur hinsichtlich der Beantwortung solcher Fragen, die die Verfolgungsgefahr begründen können (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 5). Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht ergibt sich dann, wenn die Verfolgungsgefahr durch alle Antworten auf alle zu stellenden Fragen begründet wird[2]. Lässt sich hingegen das Beweisthema in Bereiche mit und ohne Verfolgungsgefahr aufteilen, so entfällt für die letztgenannten Bereiche das Verweigerungsrecht[3].

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