Rz. 49

Der zur Auskunftserteilung aufgeforderte Zeuge hat die freie Entscheidung, ob er das Verweigerungsrecht in Anspruch nimmt. Er kann jederzeit auf die Ausübung ausdrücklich oder stillschweigend verzichten und die Auskunft freiwillig erteilen. Da das Auskunftsverweigerungsrecht sich nur auf bestimmte Fragestellungen bezieht (s. Rz. 45), kann die Auskunftsperson auch für jede Fragestellung unterschiedlich handeln.

 

Rz. 50

Die Auskunftsperson muss die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts ausdrücklich erklären (s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 13 m. w. N.). Dies gilt für jede einzelne Frage, die sie nicht oder nicht vollständig beantworten will. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form.

 

Rz. 51

Die Auskunftsperson, die sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 103 AO beruft, hat die Voraussetzungen so darzulegen, dass das Gericht über deren Vorliegen entscheiden kann. Die Tatsachen, auf die sich die Weigerung gründet, sind anzugeben, und zwar müssen die Angaben so weit ins Einzelne gehen, dass die Berechtigung zur Verweigerung überprüft werden kann[1]. Allerdings dürfen an diese Darlegungspflicht keine überspitzten Anforderungen gestellt werden, einer Glaubhaftmachung bedarf es dann nicht, wenn schon der Inhalt der Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (s. BFH v. 7.5.2007, X B 167/06, BFH/NV 2007, 1524 m. w. N.; für das Besteuerungsverfahren ist eine Glaubhaftmachung nicht erforderlich s. Dumke, in Schwarz, AO, § 103 Rz. 14 m. w. N.).

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