Rz. 13

Die Weigerung der Vorlage darf nur von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden. Die Regelung dürfte im Verfahren vor den FG kaum praktisch werden. Die Nachteile müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten.[1] Finanzielle Einbußen und drohender Prozessverlust reichen nicht. Im demokratischen Rechtsstaat sind im Hinblick auf die grundgesetzliche Garantie effektiven Rechtsschutzes[2] strenge Anforderungen an die Berechtigung, Amtshilfe zu verweigern, jedenfalls dann zu stellen, wenn die Amtshilfe im Interesse des Stpfl. begehrt wird.[3]

 

Rz. 14

Verweigert werden kann die Vorlage von Akten der Nachrichtendienste oder die Bezeichnung von V-Leuten, wenn dadurch die Arbeitsfähigkeit der Dienste überhaupt gefährdet würde.[4]

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 9.
[3] Vgl. auch § 96 StPO; § 106 AO; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rz. 9.

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