Rz. 1

§ 88 FGO ergänzt § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO, indem die Ablehnungsgründe erweitert werden. Auch hier wird das finanzgerichtliche Beweiserhebungsverfahren dem des Steuerverwaltungsverfahrens angeglichen[1].

 

Rz. 2

Die Beeinträchtigung für den Beteiligten muss durch den konkret in Aussicht genommenen Sachverständigen objektiv möglich sein. Es kann nicht unter Berufung auf das Geschäftsgeheimnis jede Begutachtung generell abgelehnt werden. Die Beeinträchtigung ist glaubhaft zu machen. Die Ablehnung muss sich gegen eine einzelne Person richten. Zudem sind in dieser Person liegende Gründe geltend zu machen. Die Ablehnung einer Institution als solcher kommt nicht in Betracht[2]. Zum Verfahren (z. B. Zweiwochenfrist des § 406 Abs. 2 ZPO) und zu den Rechtsmitteln (Beschluss ist nicht selbstständig anfechtbar, § 128 Abs. 2 FGO) s. § 82 FGO Rz. 71f.

 

Rz. 3

Die Begriffe "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis" sind nicht legal definiert. Darunter werden jedoch alle Tatsachen verstanden, die im Zusammenhang mit einem ­Geschäftsbetrieb stehen, nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, sowie nach dem Willen und einem berechtigten wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers geheim gehalten werden sollen[3].

[2] BFH v. 13.8.1996, IX B 71/96, BFH/NV 1997, 236 zum Gutachterausschuss für Grundstückswerte; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 88 FGO Rz. 9; Kunz, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 88 FGO Rz. 4.1.
[3] Kunz, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 88 FGO Rz. 5 unter Rückgriff auf die Definition zu § 17 UWG m. w. N.; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 88 FGO Rz. 10.

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