Rz. 6

Tag und Ort der mündlichen Verhandlung werden durch den Vorsitzenden bestimmt[1]. Die Befugnisse des Berichterstatters nach § 79 FGO umfassen nicht die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Zwecks sinnvoller Koordinierung der Senatsgeschäfte ist das dem Vorsitzenden vorbehalten. Er sollte bei der Terminierung darauf achten, dass verschiedene Sachen, an denen jeweils die gleichen Beteiligten oder Prozessvertreter beteiligt sind, möglichst in zeitlichem Zusammenhang angesetzt werden, um für die Beteiligten unnötige Wartezeiten und vermehrten Reiseaufwand zu vermeiden. Die Ladungsverfügung ist mit der vollen Unterschrift des Richters zu versehen[2].

 

Rz. 7

Der Vorsitzende muss den Termin so rechtzeitig bestimmen, dass die Geschäftsstelle die Ladungsfrist einhalten kann. Die Terminbestimmung durch den Vorsitzenden ist als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar[3].

[1] § 155 FGO i. V. m. § 216 ZPO.
[2] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 20 m. w. N.; Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 91 Rz. 1; zur Unterscheidung von der Ladung selbst s. BFH v. 10.1.2008, VII B 232/07, n. v., ­Haufe-Index 1936742.

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