1.4.3.1 Regelmäßige Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 1 FGO
Rz. 12
Beim FG beträgt die Ladungsfrist zwei, beim BFH vier Wochen. Ladungsfrist ist die Frist, die zwischen Zustellung (bzw. Verkündung) der Ladung und dem Terminstag liegt. Bei der Prüfung, ob die Ladungsfrist eingehalten wurde, ist unter Termin i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 FGO nur der Terminstag, nicht jedoch die Terminstunde zu verstehen. Der Vorsitzende muss bei der Terminsbestimmung den Zeitaufwand der Geschäftsstelle und die Postlaufzeit berücksichtigen, damit die Ladungsfrist eingehalten werden kann. Zu den Fristen und ihrer Berechnung im Einzelnen s. § 54 FGO.
Rz. 13
Die Ladungsfrist ist eine Mindestfrist. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass diese Zeit zur sachgerechten Vorbereitung der Beteiligten auf den Termin genügt. Es empfiehlt sich jedoch, auch um Verlegungsanträge zu vermeiden, langfristig zu terminieren.
1.4.3.2 Abkürzung der Ladungsfrist, § 91 Abs. 1 S. 2 FGO
Rz. 14
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist von Amts wegen oder auf Antrag abkürzen, auch ohne Anhörung der Beteiligten und auch wenn dadurch eine schriftsätzliche Vorbereitung unmöglich wird. Jedoch muss den Beteiligten die Wahrnehmung des Termins objektiv möglich sein. Dabei muss der Zeitraum, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist treten soll, genau bestimmt werden. In der Praxis sollte von einer Abkürzung der Ladungsfristen nur sparsam und in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, etwa bei Vertagung oder Verlegung von Terminen, zumal ein Bedürfnis hierfür eher selten sein dürfte. Nach Möglichkeit sollten verkürzte Ladungsfristen mit den Beteiligten vorher abgestimmt werden.
Rz. 15
Die Abkürzung der Ladungsfrist und ihre Versagung sind als solche nicht beschwerdefähig.
Rz. 16
Die Abkürzung der Ladungsfrist ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen. Weil nach ordnungsgemäßer Ladung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden, mithin bei Versäumen der mündlichen Verhandlung die Instanz verloren gehen kann, sollte die Abkürzung der Ladungsfrist in den Fällen, in denen dies gegen den Willen oder ohne Anhörung der Beteiligten geschieht, schriftlich begründet werden, auch wenn dies im Hinblick auf die nicht selbstständig anfechtbare Abkürzung der Ladungsfrist nicht erforderlich ist. Das erleichtert dem BFH die Überprüfung einer möglichen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren. Wegen der weitreichenden Wirkung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung sollte in Anlehnung an die Rspr. des BFH zu den Ausschlussfristen die Verfügung, mit der die Ladungsfrist abgekürzt wird, vom Vorsitzenden unterschrieben und nicht nur abgezeichnet werden.