Rz. 14

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist von Amts wegen oder auf Antrag abkürzen, auch ohne Anhörung der Beteiligten und auch wenn dadurch eine schriftsätzliche Vorbereitung unmöglich wird[1]. Jedoch muss den Beteiligten die Wahrnehmung des Termins objektiv möglich sein. Dabei muss der Zeitraum, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist treten soll, genau bestimmt werden[2]. In der Praxis sollte von einer Abkürzung der Ladungsfristen nur sparsam und in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden, etwa bei Vertagung oder Verlegung von Terminen, zumal ein Bedürfnis hierfür eher selten sein dürfte[3]. Nach Möglichkeit sollten verkürzte Ladungsfristen mit den Beteiligten vorher abgestimmt werden[4].

 

Rz. 15

Die Abkürzung der Ladungsfrist und ihre Versagung sind als solche nicht beschwerdefähig[5].

 

Rz. 16

Die Abkürzung der Ladungsfrist ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen[6]. Weil nach ordnungsgemäßer Ladung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden[7], mithin bei Versäumen der mündlichen Verhandlung die Instanz verloren gehen kann, sollte die Abkürzung der Ladungsfrist in den Fällen, in denen dies gegen den Willen oder ohne Anhörung der Beteiligten geschieht, schriftlich begründet werden[8], auch wenn dies im Hinblick auf die nicht selbstständig anfechtbare Abkürzung der Ladungsfrist nicht erforderlich ist. Das erleichtert dem BFH die Überprüfung einer möglichen Verfahrensrüge im Revisionsverfahren. Wegen der weitreichenden Wirkung einer Ladung zur mündlichen Verhandlung sollte in Anlehnung an die Rspr. des BFH zu den Ausschlussfristen die Verfügung, mit der die Ladungsfrist abgekürzt wird, vom Vorsitzenden unterschrieben und nicht nur abgezeichnet werden.

[1] § 155 FGO i. V. m. § 226 ZPO.
[2] BVerwG v. 8.4.1998, 8 B 218.97, HFR 1999, 583.
[3] Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 60; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 3.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 91 FGO Rz. 3.
[8] BVerwG v. 8.4.1998, 8 B 218.97, HFR 1999, 583.

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