Rz. 8

Der Vorsitzende hat sowohl den Berufs- als auch den ehrenamtlichen Richtern auf Verlangen das Wort zu erteilen.[1] Dies ist Ausdruck der Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden.[2]  Die Fragen können unmittelbar an die Beteiligten, deren Vertreter oder an Zeugen oder Sachverständige, also nicht nur über und durch den Vorsitzenden, aber nach dessen Gestattung[3] und in jedem Stadium der Verhandlung gestellt werden.

 

Rz. 9

Wird eine Frage eines Richters durch die Prozessbeteiligten oder die "an der Verhandlung Beteiligten"[4] als nicht sachdienlich beanstandet, entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss.[5]  Wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes ist bei Nichtzulassung von Fragen Zurückhaltung geboten. Ein Recht der übrigen Mitglieder des Gerichts, die Frage eines Richters zu beanstanden, ist nicht gegeben.[6]  Ggf. wirkt der Vorsitzende im Rahmen der Sitzungsleitung auf zielführende Fragen hin.

[2] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 37.
[3] Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 39f.
[6] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 93 FGO Rz. 5.

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