Rz. 13
Zitat
§ 160 ZPO Inhalt des Protokolls
(1) Das Protokoll enthält
1. |
den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. |
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
3. |
die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
4. |
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; |
5. |
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. |
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
1. |
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; |
2. |
die Anträge; |
3. |
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; |
4. |
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; |
5. |
das Ergebnis eines Augenscheins; |
6. |
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; |
7. |
die Verkündung der Entscheidungen; |
8. |
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; |
9. |
der Verzicht auf Rechtsmittel; |
10. |
das Ergebnis der Güteverhandlung. |
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Rz. 14
Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt.
3.1 Grundangaben (§ 160 Abs. 1 ZPO)
Rz. 15
§ 160 Abs. 1 ZPO benennt die aufzunehmenden Grundangaben.
Rz. 16
Zum anzugebenden Ort der Verhandlung gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehört nicht der Sitzungsraum. Findet die Sitzung allerdings in einem Sitzungssaal statt, der in der Ladung nicht ausgewiesen war, sollte jedenfalls im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Hinweis im Protokoll auf die Vorkehrungen erfolgen, die sicherstellen, dass der tatsächliche Sitzungssaal gefunden wird (z. B. auf einen Aushang am ursprünglichen Sitzungssaal). Zudem ist gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Sitzungstag aufzunehmen.
Rz. 17
Die Uhrzeit ist in § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erwähnt, so dass die Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, Unterbrechung, Schließung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. des jeweiligen Termins gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Allerdings kann beispielsweise die Angabe der Uhrzeit der Eröffnung der Verhandlung hilfreich sein, um eine ausreichende Wartezeit im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu dokumentieren, falls ein Beteiligter nicht erscheint. Die Uhrzeit grundsätzlich als wesentlichen Vorgang i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO anzunehmen, geht indes im Hinblick darauf, dass dies ggf. der Beweiskraft des § 165 ZPO unterläge, m. E. zu weit. Dem steht nicht entgegen, dass die Uhrzeit in den o. g. Fällen regelmäßig in das Protokoll aufgenommen werden kann, um Unklarheiten oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Rz. 18
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die (Familien-)Namen der Richter sowie des etwa zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers aufzunehmen. Unabhängig von der nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO notwendigen Aufnahme des Namens des Dolmetschers, ist gem. § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 189 GVG die Eidesleistung des Dolmetschers bzw. die Berufung auf seinen geleisteten Eid aufzunehmen.
Rz. 19
Gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist der Rechtsstreit zu bezeichnen.
Rz. 20
Das Protokoll enthält nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Namen der erschienenen Beteiligten. Im Protokoll genügt es, wenn erwähnt wird, dass der Kläger persönlich erschienen ist, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Mit Vor- und Zunamen sowie Adresse sind die Beteiligten aufzuführen, falls das Protokoll zugleich als Vollstreckungstitel dient, was allerdings im Finanzgerichtsprozess nur selten vorkommt, beispielsweise bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die erforderlichen Angaben können jedoch auch in dem jeweiligen (verkündeten) Beschluss aufgenommen werden. Zudem sind gem. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Namen der Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen aufzunehmen. Es kommt nur darauf an, ob die betreffenden Personen tatsächlich erschienen sind. Unerheblich ist, ob die Personen zu dem Termin geladen waren.
Rz. 21
Genehmigt das Gericht den Aufenthalt an einem anderen Ort nach § 91a FGO ist auch dieser Ort gem. § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Protokoll anzugeben.
Rz. 22
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist schließlich anzugeben, ob öffentlich v...