Rz. 15
§ 160 Abs. 1 ZPO benennt die aufzunehmenden Grundangaben.
Rz. 16
Zum anzugebenden Ort der Verhandlung gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehört nicht der Sitzungsraum. Findet die Sitzung allerdings in einem Sitzungssaal statt, der in der Ladung nicht ausgewiesen war, sollte jedenfalls im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Hinweis im Protokoll auf die Vorkehrungen erfolgen, die sicherstellen, dass der tatsächliche Sitzungssaal gefunden wird (z. B. auf einen Aushang am ursprünglichen Sitzungssaal). Zudem ist gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Sitzungstag aufzunehmen.
Rz. 17
Die Uhrzeit ist in § 160 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erwähnt, so dass die Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, Unterbrechung, Schließung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bzw. des jeweiligen Termins gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Allerdings kann beispielsweise die Angabe der Uhrzeit der Eröffnung der Verhandlung hilfreich sein, um eine ausreichende Wartezeit im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu dokumentieren, falls ein Beteiligter nicht erscheint. Die Uhrzeit grundsätzlich als wesentlichen Vorgang i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO anzunehmen, geht indes im Hinblick darauf, dass dies ggf. der Beweiskraft des § 165 ZPO unterläge, m. E. zu weit. Dem steht nicht entgegen, dass die Uhrzeit in den o. g. Fällen regelmäßig in das Protokoll aufgenommen werden kann, um Unklarheiten oder Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.
Rz. 18
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind die (Familien-)Namen der Richter sowie des etwa zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers aufzunehmen. Unabhängig von der nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO notwendigen Aufnahme des Namens des Dolmetschers, ist gem. § 52 Abs. 1 FGO i. V. m. § 189 GVG die Eidesleistung des Dolmetschers bzw. die Berufung auf seinen geleisteten Eid aufzunehmen.
Rz. 19
Gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist der Rechtsstreit zu bezeichnen.
Rz. 20
Das Protokoll enthält nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Namen der erschienenen Beteiligten. Im Protokoll genügt es, wenn erwähnt wird, dass der Kläger persönlich erschienen ist, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Mit Vor- und Zunamen sowie Adresse sind die Beteiligten aufzuführen, falls das Protokoll zugleich als Vollstreckungstitel dient, was allerdings im Finanzgerichtsprozess nur selten vorkommt, beispielsweise bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die erforderlichen Angaben können jedoch auch in dem jeweiligen (verkündeten) Beschluss aufgenommen werden. Zudem sind gem. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Namen der Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen aufzunehmen. Es kommt nur darauf an, ob die betreffenden Personen tatsächlich erschienen sind. Unerheblich ist, ob die Personen zu dem Termin geladen waren.
Rz. 21
Genehmigt das Gericht den Aufenthalt an einem anderen Ort nach § 91a FGO ist auch dieser Ort gem. § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Protokoll anzugeben.
Rz. 22
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist schließlich anzugeben, ob öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Sind nur etwaige Teile der Verhandlung hiervon betroffen, sind die Teile zeitlich oder gegenständlich zu beschreiben.