Rz. 40

Alle Beteiligten können gem. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Der Antrag ist formlos möglich und muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sein.[1] Auf der Protokollierung ihnen wesentlich erscheinender Ausführungen und Anträge, insbesondere Beweisanträge, sollten die Beteiligten nach § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO bestehen, auch wenn das Gericht in der Erörterung zum Ausdruck bringt, dass diese Ausführungen und Anträge unerheblich seien. Über einen solchen Antrag hat das Gericht – grundsätzlich nach Anhörung des Antragsgegners – unverzüglich zu entscheiden.[2] Das Gericht[3] kann den Antrag gem. § 160 Abs. 4 S. 2 ZPO nur ablehnen, wenn es der Auffassung ist, dass es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Die Ablehnung des Antrags erfolgt gem. § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss, der in das Protokoll aufzunehmen ist. Wird auch ein solcher ablehnender Beschluss nicht in das Protokoll aufgenommen, so muss in einem solchen Fall Protokollberichtigung nach § 94 FGO i. V. m. § 164 ZPO beantragt werden, wenn auf die nicht protokollierten Ausführungen, Vorgänge oder Anträge die Revision gestützt werden soll.[4] Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter und damit unzulässiger Antrag auf Protokollergänzung ist dann in einen Antrag auf Protokollberichtigung umzudeuten.[5] Der Kritik gegen diese Wahrnehmung von Verfahrensrechten, wonach die Beteiligten "Hüter des Gerichts" sein müssen[6], ist allerdings mit Wendl entgegen zu halten, dass die Beteiligten damit nur angehalten werden, ihre Verfahrensrechte möglichst frühzeitig wahrzunehmen.[7]

Rz. 41 einstweilen frei

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