Rz. 14
Eingeschränkt wird die freie Überzeugungsbildung durch bestimmte gesetzliche Beweisregeln. Diese stellen Ausnahmeregelungen zu dem Grundsatz der freien Überzeugungsbildung dar. Zu den gesetzlichen Beweisregeln gehören kraft ausdrücklicher Verweisung in § 96 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 FGO die §§ 158, 160 und 162 AO sowie über § 155 S. 1 FGO anzuwendende Beweisregeln der ZPO und einzelne Vorschriften des materiellen Rechts.
Rz. 15
Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorliegt oder über § 155 S. 1 FGO eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO nicht in Betracht kommt, gilt der Grundsatz der freien Überzeugungsbildung. Insbesondere befreien mangels gesetzlicher Regelung die §§ 159 und 160 AO das Gericht nicht, in den dort genannten Fällen nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung über die entsprechenden Tatsachen zu entscheiden. Entsprechendes gilt für die Regelung des § 444 ZPO, der m. E. nicht sinngemäß über § 155 S. 1 FGO anwendbar ist. Das Verhalten des "Beweisverderbers" bzw. des "Beweisvereitelers" ist danach im Rahmen der freien Überzeugungsbildung zu würdigen.
2.2.3.2.1 § 158 AO: Beweiskraft der Buchführung
Rz. 16
§ 158 AO ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung sinngemäß anwendbar.
Rz. 17
Nach der widerleglichen Vermutung des § 158 AO ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den §§ 140 bis 148 AO entspricht. Wird diese Vermutung widerlegt, hat das Gericht selbst zu ermitteln oder gem. § 162 AO zu schätzen.
2.2.3.2.2 § 160 AO: Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Rz. 18
§ 160 AO ist sinngemäß anwendbar.
Rz. 19
Der Hinweis auf § 102 AO in § 160 Abs. 2 AO bedeutet, dass bei bestimmten Berufsgeheimnissen auch im hier maßgeblichen Zusammenhang das Auskunftsverweigerungsrecht erhalten bleibt und nach der Auskunftsverweigerung, anders als bei der Weigerung nach §§ 101 und 103 AO, die Konsequenz von § 160 Abs. 1 AO nicht eintritt.
Rz. 20
Das Gericht darf, wenn die Empfänger nicht benannt werden, die Aufwendungen grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigen, auch wenn es davon überzeugt ist, dass der Kläger sie getätigt hat. Es kann auch selbst von dem in seinem Ermessen stehenden Benennungsverlangen pflichtgemäßen Gebrauch machen. Das Gericht ist insoweit nicht nur auf eine Ermessenskontrolle des FA beschränkt, sondern kann eigenes Ermessen ausüben.
2.2.3.2.3 § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Rz. 21
§ 162 AO ist sinngemäß anwendbar.
Rz. 22
Die Vorschrift verpflichtet das FG, unter den genannten Voraussetzungen selbstständig zu schätzen, wobei es jedoch eine Schätzung des FA als eigene übernehmen kann. In diesen Fällen reicht es, wenn das FG substanziierten Einwendungen nachgeht. Die Schätzung ist Tatsachenermittlung, nicht Rechtsanwendung. Der BFH kann die Schätzung eines FG nur darauf überprüfen, ob sie überhaupt zulässig war und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze beachtet hat, d. h., ob das Ergebnis der Schätzung schlüssig und plausibel ist,. sofern nicht in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Rz. 23
Die Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Ergibt sich nach Erschöpfung aller Beweismittel ein "non liquet", ist nach Beweislastregeln zu entscheiden. Hiervon ermöglicht § 162 AO eine Ausnahme nur hinsichtlich numerischer Werte und ähnlicher Verhältnisse. Denn nur solche Umstände, keine reinen Tatsachen, unterliegen der Schätzung nach § 162 AO. Nur die Höhe etwa von Betriebsausgaben oder Einkünften kann geschätzt werden. Ob der Stpfl. überhaupt Betriebsausgaben oder bestimmte Einkünfte hatte, muss von Amts wegen ermittelt und notfalls nach den Regeln der Beweislast entschieden werden. Ausgangspunkt einer Schätzung kann aber auch eine tatsächliche Verständigung zwischen den Beteilig...