Rz. 16

§ 158 AO ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung sinngemäß anwendbar.

 

Rz. 17

Nach der widerleglichen Vermutung des § 158 AO ist die Buchführung der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie den §§ 140 bis 148 AO entspricht. Wird diese Vermutung widerlegt, hat das Gericht selbst zu ermitteln oder gem. § 162 AO zu schätzen.[1]

[1] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 96 FGO Rz. 14; zu den Einzelheiten der Vorschrift s. Frotscher, in Schwarz, AO, Erl. zu § 158.

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